aws Impulsprogramm für den österreichischen Wissens- und Technologietransfer - spezielle Konditionen/Bedingungen: Prototypenförderung
Fragen und Antworten
Die FAQ dienen Ihnen als Unterstützung bei Fragestellungen vor und während der Antragstellung sowie bei der Abwicklung der Förderung. Die FAQ geben einen grundsätzlichen Überblick ohne Anspruch auf Vollständigkeit und werden laufend für Sie ergänzt. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich das Programmdokument zum aws Impulsprogramm für den Österreichischen Wissens- und Technologietransfer.
Stand: 24.01.2024
Sind die FAQ rechtlich bindend?
Nein, sie sind nicht rechtlich bindend. Sie dienen lediglich dazu, häufig gestellte Fragen zusammenzufassen. Die FAQ werden laufend angepasst.
Wer kann eine Prototypenförderung einreichen?
Antragsberechtigt sind öffentliche österreichische Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 sowie gemäß Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems („Universitäten“) und Fachhochschulen gemäß Fachhochschul-Studiengesetz („Fachhochschulen“).
Was ist ein Prototyp?
Im Programmdokument wird ein Prototyp wie folgt definiert: Ein für die jeweiligen Zwecke funktionsfähiges, zumeist vereinfachtes Versuchsmodell von geplanten Produkten oder Dienstleistungen. Ein Prototyp (griech. protos für der erste) stellt ein funktionsfähiges, oft aber auch vereinfachtes (in diesem Fall meist auch als Demonstrator bezeichnetes) Versuchsmodell eines geplanten Produktes zum Nachweis der Machbarkeit bzw. zur Erprobung der Eigenschaften für die spätere Serienfertigung dar.
Ist z. B. die Weiterentwicklung von Biomarkern, Generierung von weiteren Datenserien in vitro oder im Tiermodell im Rahmen eines Prototypen möglich?
Ja, wenn es der Verbesserung der wirtschaftlichen Verwertungschancen dient.
Können auch Softwareprototypen eingereicht werden?
Ja. Wesentlich ist hierbei, dass es sich bei der Softwarelösung um eine wissenschaftsnahe Forschung oder Entwicklung handelt, die eine wesentliche Weiterentwicklung zum Stand der Technik und Wissenschaft darstellt.
Mein Vorhaben hat sehr viele Anwendungsmöglichkeiten. Soll das Vorhaben fokussiert werden auf wenige Anwendungen oder möglichst breit dargestellt werden?
Die gesamte Breite der Anwendungsmöglichkeiten sollte nur soweit dargestellt werden, wie es plausibel und nachvollziehbar ist. Der Schwerpunkt sollte auf jene Anwendungsfälle gelegt werden, in denen die Innovation ihr maximales Anwendungspotential ausschöpfen kann. Für die Fokussierung könnte beispielsweise das größte Marktpotential oder der am leichtesten zu erwartende Marktzugang den Ausschlag geben.
Kann ein Vorhaben eingereicht werden, bei dem bereits wirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt wurden?
Nein. Die im Rahmen des gegenständlichen Programms geförderten Maßnahmen betreffen nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinn des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C 198/01).
Gibt es Mindest-Projektkosten für eingereichte Vorhaben?
Ja. Für die Kleine Prototypenförderung beträgt die Mindestprojektgröße EUR 10.000,– Für die Große Prototypenförderung beträgt die Mindestprojektgröße EUR 50.000,–.
Dürfen Projekte eingereicht werden, die mit einem Partner durchgeführt werden?
Ja. Bitte beachten Sie:
- Voraussetzung ist, dass die Antragsteller*in Mehrheitseigentümer*in bzw. überwiegende Nutznießer*in aus der Verwertung ist (siehe auch die Förderkriterien auf Seite 24 im Programmdokument: Nachweis, dass die Förderungswerber*in im Falle eines bereits vorhandenen Schutzrechtes Mehrheitseigentümer*in bzw. überwiegende Nutznießer*in aus der Verwertung ist.
- Die Eigentumsrechte sind in der Projektbeschreibung in % anzugeben (Punkt 3: Darstellung der Rechte und der Eigentümerschaft bei bestehenden Firmenkooperationen und Rechte Dritter).
- Es werden nur die Kosten der einreichenden Universität oder FH in Höhe des Anteil des Erfindungsanteils bzw. Anteil des Eigentumsrechts als förderbare Kosten anerkannt.
- Bei Vorhaben mit Partnern bedarf es einer schriftlichen Regelung zur Aufteilung der IPRs zwischen der einreichenden Universität oder Fachhochschule und den Partnern.
Gibt es einen Schlüssel, wie die Personal, Sach- und Drittkosten im Rahmen eines Vorhabens verteilt sein müssen?
Nein. Die Verteilung ergibt sich aus den jeweiligen Vorhaben.
Darf bereits mit dem Vorhaben vor der Antragstellung begonnen werden?
Nein. Mit dem zu fördernden Vorhaben darf nicht vor der Antragstellung begonnen werden.
Kann auf Basis eines Forschungsergebnisses ein Antrag gestellt, welche nicht in der antragstellenden Bildungseinrichtung entstanden ist aber nun innerhalb dieser abgewickelt wird?
Nein. Voraussetzung für ein gefördertes Vorhaben sind bereits bestehende, eigene Forschungsergebnisse, die in der antragstellenden Universität oder Fachhochschule entstanden sind.
Können zusätzliche Informationen mit dem Antrag eingereicht werden?
Ja. Alle zur Bewertung des Vorhabens relevanten Informationen müssen jedoch in der Projektbeschreibung enthalten sein. Im Anhang können ergänzende Informationen mitgeteilt werden, die jedoch nicht für eine vollständige Beurteilung des Vorhabens notwendig sind.
Kann ich im Antrag, in der Projektbeschreibung auf Anhänge verweisen und Punkte leer lassen?
Bitte beachten Sie, dass nur vollständig ausgefüllte Anträge als formal richtig bewertet werden. Füllen Sie daher die Punkte in der Projektbeschreibung aus und verweisen – siehe oben – auf ergänzende Informationen im Anhang.
Wird bei Auswahlkriterien sehr viel Gewicht auf die Verwertungsmöglichkeiten und zukünftige Anwendungen gelegt?
Ja. Der Blick auf die Verwertung ist ein wesentliches Merkmal dieser Fördermaßnahme. Die wirtschaftliche Betrachtung des Vorhabens, sowie sie in der Projektbeschreibung der aws erklärt wird, ist ein wesentliches Kriterium (siehe dazu 7.7.2.2. Auswahlkriterien im Programmdokument auf Seite 21).
Können Mitarbeiter*innen, die aus dem Globalbudget finanziert werden, in Vorhaben arbeiten und abgerechnet werden?
Ja. Abgerechnet werden können sie in jenem Ausmaß, in dem sie für das Vorhaben gearbeitet haben. Doppelfinanzierungen sind auszuschließen.
Kann ein Projekt sowohl im Rahmen einer Kleinen und im Anschluss einer Großen Prototypenförderung unterstützt werden?
Ja. Bitte beachten Sie:
- Im Juni 2023 findet die letzte Entscheidungssitzung für die Prototypenförderung statt. Das genau Datum entnehmen Sie bitte der aws Website.
- Der letztmögliche Abschluss eines Prototypenprojekts muss bis zum 31.08.2024 erfolgen.
Können Unterlagen beim Antrag nachgereicht werden?
Nein.
Sind Wiedereinreichungen von abgelehnten Projekten möglich?
Ja. Eine erneute Einreichung ist dann sinnvoll, wenn es wesentliche Weiterentwicklungen im Projekt gegeben hat.
Kann der Antrag auch in englischer Sprache verfasst werden?
Ja. Wir weisen jedoch darauf hin, dass die aws Unterlagen wie z.B. der Förderungsvertrag in Deutsch sind.
Wie sollen Gemeinkosten im Antrag eingetragen werden?
Die Gemeinkosten werden im aws Fördermanager im Zuge der Antragstellung im Punkt Kosten und Finanzierung des Vorhabens, konkret bei den Kosten als Kostenposition angegeben. Im Dialogfenster - siehe unten - erfolgt die Eingabe der Gemeinkosten in der Kategorie „Interne Gemeinkosten Overheads (Pauschal)“ und Angabe der Beschreibung „25% Gemeinkosten auf Personal- und Sachkosten “.
Kategorie: Interne Gemeinkosten Overheads (Pauschal)
Pflichtfeld
Beschreibung: 25 % Gemeinkosten auf Personal- und Sachkosten
Betrag in EUR (Netto):
Pflichtfeld
Lieferfirma: bitte nennen, wenn bereits bekannt
Wie wird die Förderungsentscheidung getroffen?
Die eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und formale Richtigkeit geprüft. Formal richtige Vorhaben werden zur Entscheidungssitzung zugelassen. Die Förderung der Vorhaben erfolgt im Rahmen der jeweils pro Entscheidungssitzung zur Verfügung stehenden Mittel.
Wie oft findet eine Entscheidungssitzung statt?
Entscheidungssitzungen finden zwei Mal jährlich statt. Die Termine finden Sie auf der aws Website. Bitte beachten Sie die Einreichstichtage für die Entscheidungssitzung.
Muss ich meinen Prototypen bei der Entscheidungssitzung präsentieren?
Nein. Basis für die Entscheidung sind die eingereichten Informationen.
Müssen für die aws Stundenlisten geführt werden?
Grundsätzlich nein. Wenn Zweifel an der geleisteten Tätigkeit aufkommen sollten, so ist die Systematik der Personalbuchungen auf das Projekt detailliert zu begründen und es sind die erfolgten Tätigkeiten im Detail nachvollziehbar zu erläutern.
Was ist bei den Personalkosten mit „der Fördergeber [kann] eine detaillierte Aufschlüsselung der erfolgten Tätigkeiten verlangen“ gemeint?
Wenn Zweifel an der geleisteten Tätigkeit aufkommen sollten, so ist die Systematik der Personalbuchungen auf das Projekt detailliert zu begründen und es sind die erfolgten Tätigkeiten im Detail nachvollziehbar zu erläutern.
Können Overheadkosten gefördert werden?
Ja. Ein fixer Gemeinkostenzuschlag von 25 Prozent auf die förderungsfähigen genehmigten Personal- und Sachkosten kann gefördert werden.
Können Gemeinkosten für Drittkosten anerkannt werden?
Nein.
Wie werden die Gemeinkosten abgerechnet?
Das Vorhandensein von Gemeinkosten ist nachzuweisen z. B. durch Vorlage eines Jahresabschlusses. Die Gemeinkosten werden bei der Endabrechnung im Abrechnungsformular in Form einer Zeile und als Summe (= 25 % auf Personal- und Sachkosten) angegeben.
Welche Personalkosten können gefördert werden?
Es können nur die a) tatsächlich angefallen und nachgewiesen und b) im Rahmen des Förderungsvertrags genehmigten Kosten gefördert werden.
Dürfen auch Mitarbeiter*innen, die aus dem Globalbudget finanziert werden, Personalkosten abrechnen?
Ja, und zwar in genau jenem Ausmaß, in dem sie für das gegenständliche Projekt gearbeitet haben.
Die angewendete Methodik z. B. Kostenträgerrechnung ist zu erläutern.
Wie können die Personalkosten nachgewiesen werden?
Mittels Auszug aus der jeweiligen Lohnbuchhaltung.
Müssen für die Personalkostenabrechnungen Stundensätze berechnet werden?
Nein.
Können Rechnungen von einer Kooperationspartner*in, die nicht Förderungsnehmer*in ist, anerkannt werden?
Nein. Es können nur Kosten anerkannt werden, die bei der Förderungsnehmer*in angefallen sind. Zum Beispiel können nur Rechnungen anerkannt werden, die an die Fördervertragsnehmer*in gerichtet sind und von dieser nachweislich bezahlt wurden.
Wann müssen Vergleichsangebote eingeholt werden?
Immer wenn dies nach dem Grundsatz des effizienten Mitteleinsatzes und dem Sparsamkeitsprinzip zweckmäßig ist. Im Einzelfall kann man die jeweiligen internen Ausschreibungsregelungen der jeweiligen Universitäten oder Fachhochschule zur Anwendung bringen. Diese Regelungen sind bei einer Rechnungsprüfung auf Rückfrage mit den eingeholten Anboten zur Verfügung zu stellen.
Was ist bei Honorarnoten unter „…eine detaillierte Darstellung der aufgewendeten Arbeitszeit“ zu verstehen?
Damit ist eine aussagekräftige und nachvollziehbare Beschreibung der konkret erbrachten Leistungen und der dafür aufgewendeten Zeit zu verstehen. Bitte beachten Sie, dass bei Honorarnoten stets der Leistungszeitraum angegeben werden muss und weisen Sie die Rechnungsaussteller frühzeitig darauf hin.
Können interne Veranstaltungen oder Bewirtungen von Projektpartner*innen gefördert werden?
Nein.
Können Rechnungen unter EUR 20,– abgerechnet werden?
Nein. Ausnahme: Bei Reisen, können im Zuge der Reisekostenabrechnungen Einzelbelege unter EUR 20,–, die in Summe jedoch wieder über EUR 20,– liegen müssen, abgerechnet werden.
Können Unterlagen nach Ende der Einreichfrist nachgereicht werden?
Nein, eine Übermittlung von Unterlagen nach Ende der Einreichfrist ist nicht möglich.
Können in-kind Leistungen anerkannt werden?
Nein.
Ab und bis zu welchem Datum sind Kosten förderbar?
Anerkennbar sind nur Kosten, die ab dem Anerkennungsstichtag und bis zum Projektende angefallen sind. Die Rechnungsstellung muss vor dem Projektende erfolgen. Der Anerkennungsstichtag ist jener Tag, an dem der Förderungsantrag im aws Fördermanager abgesendet wurde. Der Anerkennungsstichtag kann daher nie vor dem Eingangsdatum des formalen Förderungsantrages liegen. Den Anerkennungsstichtag finden Sie im Fördermanager bei Ihrem abgeschickten Antrag und im Förderungsvertrag.
Wie erfolgt die Abrechnung der Projektkosten?
Kleine Prototypenförderung
Die Abrechnung = Endabrechnung kann ausschließlich einmalig bei Projektende unter Verwendung des auf der aws-Website zum Download zur Verfügung gestellten Abrechnungsformulars (Kostennachweis – aws Prototypenförderung) erfolgen.
Große Prototypenförderung
Die Auszahlung erfolgt in zwei Tranchen. Der zahlenmäßige Nachweis über die Durchführung des Vorhabens erfolgt bei Projektende unter Verwendung des auf der aws-Website zum Download zur Verfügung gestellten Abrechnungsformulars (Kostennachweis – aws Prototypenförderung).
Können vergessene Rechnungen nachgereicht werden?
Nein. Die vom Förderungswerber ausgefüllte Endabrechnung kann nur einmalig eingereicht werden.
Eine Abänderung sowie Übermittlung einer ergänzenden Kostenabrechnung ist nicht möglich.
Können Kosten für Dienstreisen abgerechnet werden?
Ja, unter Beachtung des Punktes 7.5.2.1 Reisekosten im Programmdokument auf Seite17.
Muss die Prototypenförderung zurückgezahlt werden, wenn das Vorhaben während der Projektlaufzeit verwertet wird?
Bei der Prototypenförderung handelt sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss. Wenn die Verwertung nach Abschluss des Projektes erfolgt, kommt es zu keiner Rückzahlung. Sollte es während des vertraglich vereinbarten Projektzeitraumes zu einer Änderung der Eigentumsrechte kommen, so ist dies der aws zu melden. Grundsätzlich kann keine Weiter-Förderung erfolgen, wenn die Forschung im wirtschaftlichen Bereich der Bildungseinrichtung erfolgt.
Können Patentkosten eingereicht werden?
Nein. Patentkosten sind nicht förderbare Kosten (siehe 7.5.6 Nicht förderbare Kosten im Programmdokument auf Seite 19).
Bis zu welchem Datum kann eine Endkostenabrechnung eingereicht werden?
Die Frist für die Vorlage der Abrechnung und der Berichte wird im Förderungsvertrag geregelt und beträgt üblicherweise zwei Monate nach Abschluss des Vorhabens.
Kann die Erwerbsteuer anerkannt werden?
Die Erwerbsteuer ist die Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs. Die Steuerschuld entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des auf den innergemeinschaftlichen Erwerb folgenden Monats. Als Steuersätze kommen bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb dieselben Prozentsätze zur Anwendung wie bei der Umsatzsteuer im Inland, in Österreich sind dies 20 %, 13 % oder 10 % (als Ausgleich für die im Inland bestehende Besteuerung). Steuerschuldner ist der/die Erwerberin im Bestimmungsland, er/sie berechnet und führt die Erwerbssteuer auch ab.
Wenn die Universität oder Fachhochschule über keine Vorsteuerabzugsberechtigung verfügt, berechnet und führt sie die Erwerbsteuer bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb auch ab. Die Erwerbsteuer ist somit der Umsatzsteuer gleich zu setzen und somit förderbar. Der Nachweis für die Bezahlung der Erwerbsteuer ist zu erbringen z.B. SAP Auszug.