aws Technologie-Internationalisierung

Fragen und Antworten

Die folgenden FAQ dienen zur Beantwortung offener Fragen vor und während der Antragstellung sowie im Zuge des laufenden Förderungsprojektes. Die FAQ geben einen grundsätzlichen Überblick ohne Anspruch auf Vollständigkeit und werden laufend ergänzt. Rechtlich verbindlich sind ausschließlich die Richtlinie, die unter den „aws Technologie-Internationalisierung Downloads“ zu finden sind.

FAQ | Stand 19.04.2024

Welches Ziel hat das Programm aws Technologie-Internationalisierung?
Verbesserung der internationalen Wettbewerbsposition österreichischer technologieorientierter Unternehmen durch die Unterstützung bei der Positionierung ihrer Technologien bzw. technologiebezogenen Dienstleistungen in internationalen Zielmärkten. Generierung von Wertschöpfung sowie die Schaffung bzw. Sicherung von Arbeitsplätzen in Österreich.
 

Wie ist die Förderung aufgebaut?
Das Programm aws Technologie-Internationalisierung bietet in zwei Modulen Unterstützung für die Technologieinternationalisierung von Unternehmen an: 

  • die Förderung von internationalen Marktstudien sowie von Projektinitierung, welche den Marktzugang für österreichische Technologien erleichtern – Modul Internationale Marktstudien
  • die Unterstützung bei der Absicherung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit - Modul Wirtschaftliche Handlungsfreiheit - „Freedom to Operate“ 


Können auch Start-ups gefördert werden?
Abhängig von der jeweiligen beihilferechtlichen Bestimmung sind Startups im Sinne von juristischen Personen sowie Personengesellschaften in beiden Modulen förderbar.
 

Um welche Art von Förderung handelt es sich bei dem Programm aws Technologie-Internationalisierung?
Die Förderung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen (sonstige Geldzuwendungen im Sinne der ARR 2014 in der geltenden Fassung) sowie durch Innovationsberatungsleistungen der aws.
 

Welche Unternehmen können Projekte bei aws Technologie-Internationalisierung einreichen?
Auf Basis von De-minimis-Beihilfen sind nur KMU förderbar (beide Module).
Bei einer Förderung gemäß der in der AGVO definierten Ausnahmeregelungen richtet sich die Förderbarkeit nach den folgenden Bestimmungen des jeweiligen Artikels:

  • Modul Internationale Marktstudien:
    AGVO Art. 18 KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten: es sind ausschließlich KMU förderbar, Großunternehmen sind von einer Förderung ausgeschlossen
  • Modul Internationale FTO:
    AGVO Art. 18 KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten: es sind ausschließlich KMU förderbar, Großunternehmen sind von einer Förderung ausgeschlossen
    AGVO Art. 28 Innovationsbeihilfen für KMU: es sind ausschließlich KMU förderbar, Großunternehmen sind von einer Förderung ausgeschlossen
    AGVO Art. 25 Abs.3


Müssen die Einreichunterlagen in deutscher Sprache angefertigt sein?
Alle Dokumente betreffend der Einreichung sollten in deutscher Sprache und möglichst verständlich formuliert sein. Sollte dies nicht der Fall sein, wird eine Nachforderung der jeweiligen Dokumente notwendig.
 

Was sind die De-minimis, AGVO-Bestimmungen und welche gelten für mein Unternehmen?
De-minimis und AGVO sind beihilferechtliche Regelungen. Beihilfe ist ein unionsrechtlicher Begriff, der sämtliche staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten direkten oder indirekten Vorteile jeder Art umschreibt, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige (Branchen) den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und hierdurch den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigen (können). Daher braucht diese Regelungen, um die Gewährung von staatlichen Mitteln zu steuern – dafür sind De-minimis und AGVO gedacht. 
Beihilfen nach der De-minimis-Verordnung sind Beihilfen, die unter bestimmten Voraussetzungen nicht dem Anmeldeverfahren bei der Europäischen Kommission unterliegen, da aufgrund der Betragsgrenze angenommen wird, dass weder der Wettbewerb noch der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das jeweilige Förderungsprogramm ist als De-minimis-Beihilfe gekennzeichnet,
  • mein Unternehmen entspricht dem Begriff „einziges Unternehmen“ (siehe unten) pro Mitgliedstaat,
  • zusammengerechnet werden gewährte De-minimis-Beihilfen der letzten drei Steuerjahre (Wirtschaftsjahre),
  • die Summe darf in diesem Zeitraum den Betrag von EUR 300.000,- nicht überschreiten.


Welche Zielländer können adressiert werden?
Das gegenständliche Förderungsprogramm fokussiert ausschließlich auf Zielländer außerhalb des DACH-Raums (Deutschland, Österreich, Schweiz), in denen auf Grund ihres Entwicklungsstands bzw. der landesspezifischen Marktsituation ein besonderer Bedarf nach jenen Technologien besteht, die von österreichischen Technologieanbietern zur Verfügung gestellt werden können.
 

Wie lange können die Projekte gefördert werden (Laufzeit) bzw. in welchem Zeitraum müssen die Projekte realisiert werden?
Die maximale Projektlaufzeit beträgt 18 Monate und in diesem Zeitraum müssen die Projekte realisiert werden.
 

Ist eine Verlängerung der Laufzeit möglich?
Bei Vorliegen nachvollziehbarer Gründe und nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die aws ist eine einmalige Verlängerung der Projektlaufzeit um maximal 6 Monate möglich. Die Verlängerung wird außerdem immer kostenneutral durchgeführt, d.h. die maximale Förderhöhe die Sie in Ihrem Fördervertrag finden, wird durch die Verlängerung nicht erhöht.
 

Welches sind die Zielbranchen von aws Technologie-Internationalisierung?
Zu den Zielbranchen des gegenständlichen Förderungsprogramms sind insbesondere jene Technologiebereiche zu zählen, in denen österreichische, international ausgerichtete Technologieunternehmen eine dem konkreten Bedarf in den Zielländern entsprechende technologische Positionierung aufweisen.

Bevorzugte Technologiebereiche für das gegenständliche Förderungsprogramm sind insbesondere:

  • Digitalisierung (inklusive smarte Anwendungen in sämtlichen industrie- und exportrelevanten Bereichen; z.B. Smart Health, Smart City etc.)
  • Telekommunikation und Informationstechnik 
  • Bergbau, Rohstoffe sowie sämtliche weitere Versorgungs- und Grundstoffindustrien
  • Sicherheitstechnologien, insbesondere für den Katastrophenschutz, unter Berücksichtigung der Dual Use Verordnung
  • Weitere Infrastrukturtechnologien (z.B. Abwasser, wissenschaftliche Infrastruktur, Gesundheitswesen etc.)


Ist die Zielbranche ein Ausschluss-Kriterium?
Ja. Die Anforderung hinsichtlich der Zielbranche wird während der Formalprüfung des Förderungsantrags geprüft. Wird die Anforderung nicht erfüllt, kann der Förderungsantrag nicht positiv bewertet werden.
 

Wer verfügt über die Nutzungsrechte der geförderten Vorhaben?
Dem Bundesministerium für Finanzen steht ein zeitlich und örtlich uneingeschränktes Nutzungs-, Weitergabe und Veröffentlichungsrecht für die Kurzfassungen der Endberichte geförderter Vorhaben zu.
 

Welche Vorhaben können nicht gefördert werden?
Folgende Vorhaben sind nicht förderbar:

  • Vor Einreichung des Antrags (= Datum des Einlangens im aws Fördermanager) begonnene Projekte 
  • „Unternehmen in Schwierigkeiten“ sind von einer Förderung ausgeschlossen
  • Projekte für welche die Finanzierung nicht gesichert ist
  • Vorhaben von Unternehmen, die keine Betriebsstätte in Österreich haben


Wann kann ein Projekt eingereicht werden?
Die Eröffnung der Einreichung zum Förderprogramm wird auf der aws Webseite des Förderprogramms veröffentlicht. Die Förderung ist als laufende Einreichung konzipiert.
 

Wo kann ein Förderungsantrag eingereicht werden?
Der Förderungsantrag wird ausschließlich digital über den aws Fördermanager gestellt.
 

Welche Unterlagen sind erforderlich?
Der Förderungsantrag hat folgende Unterlagen zu umfassen, wobei hierfür durch die aws zur Verfügung gestellte Vorlagen zwingend zu verwenden sind:

Alle Module

• Jahresabschlüsse der letzten zwei Wirtschaftsjahre

• Planrechnung bestehend zumindest aus Plan-Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) für die folgenden zwei Wirtschaftsjahre

• Projektbeschreibung (Vorlage) des jeweiligen Moduls 

Zusätzlich für das Modul Internationale FTO:

• Angabe von Vorförderungen hinsichtlich AGVO Art. 28/2c der letzten drei Jahre

• Auflistung bisheriger prioritätsbegründender Schutzrechtsanmeldungen in Zusammenhang mit dem Projektvorhaben (Vorlage)

• Geplante Kostenaufstellung zu einzelnen Kostenpositionen (Freedom-to-Operate Analyse, Schutzrechtskosten, Zertifizierungskosten)

Zusätzlich für das Modul Internationale Marktstudien:

• Es ist ein geeigneter Nachweis des konkreten Interesses an den Studienergebnissen beizulegen. Dieser Nachweis hat konkret auf das im Zielland adressierte Vorhaben Bezug zu nehmen. Als Nachweis gilt ein unterzeichneter LOI. 
Dieser LOI ist nicht vom antragstellenden Unternehmen selbst auszustellen sondern von einem für den Antragsteller (bezüglich des Vorhabens in dem Zielland) relevanten Dritten (zB. potentiellen Kunden aus dem Zielland)

• Detaillierter Zeit- und Kostenplan (Vorlage)

  • Bestätigungen des Steuerberaters 
    • das förderwerbende Unternehmens ist kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (laut AGVO Artikel 2 Z 18)
    • Betriebsstätte (Angabe des Ortes) in Österreich vorhanden
    • KMU Eigenschaft des Förderwerbenden Unternehmens


Kann die aws Technologie-Internationalisierung mit anderen Finanzierungen der aws kombiniert werden?
Diese Finanzierung ist nicht mit anderen Finanzierungen der aws kombinierbar.
 

Gibt es Unter- und Obergrenzen für Projektkosten?
Die Förderungsobergrenzen der jeweiligen Module sind wie folgt:

  • Internationale Markstudien: pro beantragter Förderung maximal EUR 50.000
  • Internationale FTO: pro beantragter Förderung maximal EUR 50.000

Darüber hinaus sind folgende Unter/Obergrenzen zu beachten:

  • Drittkosten (inkl. Übersetzungskosten): 
    - Für Beratungskosten gilt ein maximaler Tagsatz von EUR 1.200,- (Berechnungsgrundlage aws: 8 Stunden pro Tag)
    - Kosten für die Entwicklung von Geschäftsbedingungen: Ausgaben für die Projektinitiierung, die im direkten Zusammenhang mit den unter Zweck der Förderung definierten Themenschwerpunkten des Moduls Internationale Marktstudien stehen (z. B. Fach- und Informationsveranstaltungen) bis zu einer Höhe von EUR 5.000,-
  • Kosten die aus Kleinbetragsrechnungen unter EUR 150,- (netto) resultieren. Die Bildung von Sammelbelegen ist nicht zulässig


Kann das Projekt auch von mehreren juristischen Personen/Personengesellschaften eingereicht/durchgeführt werden?
Nein.
 

Was passiert wenn die Frist zur Einreichung der Dokumente nicht eingehalten wird?
Beizubringende Unterlagen und sonstige Informationen müssen vollständig sein, um der aws eine umfassende Beurteilung zu ermöglichen. Werden solche Unterlagen trotz Nachfristsetzung nicht beigebracht, kann der Förderungsantrag ohne weitere Verständigung außer Evidenz genommen werden.
 

In welchen Fällen kann es zu einer Einstellung und Rückzahlung der Förderung kommen?
Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber wird im Förderungsvertrag verpflichtet werden – unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auch einer Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 30b AuslBG – die Förderung über Aufforderung der haushaltsführenden Stelle, der aws oder der Europäischen Union sofort zurückzuerstatten und der Anspruch auf zugesicherte und noch nicht ausbezahlte Förderungsmittel erlischt, wenn insbesondere

  1. Organe oder Beauftragte des Bundes oder der Europäischen Union von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden sind,
  2. von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber vorgesehene Berichte nicht erstattet, Nachweise nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind, sofern in diesen Fällen eine schriftliche, entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung erfolglos geblieben ist, sowie sonstige in dieser Verordnung vorgesehene Mitteilungen unterlassen wurden,
  3. die Förderungswerberin oder der Förderungswerber nicht aus eigener Initiative unverzüglich – jedenfalls noch vor einer Kontrolle oder deren Ankündigung – Ereignisse meldet, welche die Durchführung der geförderten Leistung verzögern oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würde,
  4. die Förderungswerberin oder der Förderungswerber vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert oder die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraumes nicht mehr überprüfbar ist,
  5. die Förderungsmittel von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind,
  6. die Leistung von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist,
  7. von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber das Abtretungs-, Anweisungs-, Verpfändungs- und sonstige Verfügungsverbot gemäß § 24 Abs. 2 Z 11 ARR 2014 nicht eingehalten wurde,
  8. die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes von einem geförderten Unternehmen nicht beachtet wurden,
  9. das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz oder das Diskriminierungsverbot gemäß § 7b BEinstG nicht berücksichtigt wird,
  10. von Organen der Europäischen Union die Aussetzung und/oder Rückforderung verlangt wird oder
  11. sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderungszwecks sichern sollen, von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber nicht eingehalten wurden.


Was ist ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“?
Es handelt es sich um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“, wenn mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:

a) Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen, und – in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen – KMU, die die Voraussetzung des Artikels 21 Absatz 3 Buchstabe b erfüllen und nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen infrage kommen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ insbesondere auf die in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( ) genannten Arten von Unternehmen und der Begriff „Stammkapital“ umfasst gegebenenfalls alle Agios.

b) Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen, und – in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen – KMU, die die Voraussetzung des Artikels 21 Absatz 3 Buchstabe b erfüllen und nach einer Due-Diligence Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen infrage kommen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff „Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften“ insbesondere auf die in Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU genannten Arten von Unternehmen.

c) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger. 

d) Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan. 

e) Im Falle eines Unternehmens, das kein KMU ist: In den letzten beiden Jahren 1. betrug der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 und 2. das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens lag unter 1,0;

Was wird im Modul "Internationale Marktstudien" gefördert?
Förderbare Vorhaben im Modul Internationale Marktstudien sind die Erarbeitung und Durchführung von Studien, anhand derer aufgezeigt wird, wie österreichische Technologie im internationalen Wettbewerb bei Kunden im Zielland nachhaltig verankert werden kann. 

Förderbare Studien können bspw. folgende Themenstellungen zum Inhalt haben:

  1. Untersuchungen anhand derer aufgezeigt wird, wie österreichische Technologie im internationalen Wettbewerb bei KundInnen im Zielland nachhaltig verankert werden kann. Dabei soll insbesondere der Mehrwert bzw. Innovationsgehalt der österreichischen Technologie bzw. Dienstleistung für die jeweiligen KundInnen unter Berücksichtigung der länderspezifischen Gegebenheiten (bspw. Anforderungs- und Nutzungsprofil, Marktspezifika) dargestellt werden. Davon sind bspw. technologische Marktanalysen, Vergleiche mit jenen Produkten, die im Zielmarkt bereits erhältlich sind, sowie eine Analyse der Wettbewerbsvorteile der österreichischen Technologie (bspw. in Bezug auf Wirtschaftlichkeit, Lebensdauer, Kosten im Betrieb, Auswirkungen auf Umwelt und Klima, etc.) umfasst.
  2. Identifizierung und Entwicklung neuer Marktauftritts- bzw. Markteintrittsstrategien, bspw. im Vorfeld von Ausschreibungen öffentlicher KundInnen sowie in Richtung industrieller Abnehmer.
  3. Identifikation möglicher Finanzierungsquellen für potenzielle Projekte und Markteintritte bspw. zur Vorbereitung von Finanzierungseinreichungen im Rahmen internationaler Projekte.
  4. Projektinitiierungen im Rahmen internationaler, öffentlicher Ausschreibungen zielen darauf ab, die grundlegende Machbarkeit und Strukturierung des Projekts zu sichern und umfasst eine Investition in die sorgfältige Planung und Vorbereitung, wie bspw. die Konsultation von lokaler Rechtsberatung oä, um den Erfolg und die Nachhaltigkeit des Vorhabens zu gewährleisten.
     

Welches Beihilfenrecht wird angewendet?
De-minimis oder AGVO.
 

Wie hoch ist die maximale Förderungshöhe?
Für das Modul „Internationale Marktstudien“ liegt die Förderungsobergrenze pro beantragter Förderung bei insgesamt maximal EUR 50.000 (Euro einhunderttausend) unter Beachtung folgender Förderungsquoten:

  • Bei einer Förderung auf Basis von De-minimis-Beihilfen beträgt die Förderung maximal EUR 50.000, maximal jedoch 80% der förderbaren Kosten.
  • Bei einer Förderung nach Art. 18 AGVO beträgt die Förderung maximal EUR 50.000, maximal jedoch 50% der förderbaren Kosten.


Was ist die Förderungsquote und wie hoch ist diese?
Die Förderungsquote gibt an, wie viel % der förderbaren Kosten gefördert werden können. Beim Modul „Internationale Markstudien“ liegt die Förderungsquote bei maximal 80% der förderbaren Kosten.
 

Welche Kosten können in diesem Modul gefördert werden?

  • Personalkosten 
  • Drittkosten (inkl. Übersetzungskosten): Für Beratungskosten gilt ein maximaler Stundensatz von EUR 150,- bzw. ein maximaler Tagsatz von EUR 1.200,- (Berechnungsgrundlage aws: 8 Stunden pro Tag).
  • Sach- und Materialkosten
  • Reisekosten


In welcher Sprache müssen die Studien angefertigt werden?
In deutscher oder englischer Sprache sowie in der Amtssprache des Ziellandes.
 

Können sich Unternehmen vor der Gründung bewerben?
Nein.

Müssen externe Partner die Studien anfertigen oder kann dies auch im Unternehmen geschehen?
Die Studien können sowohl durch externe Partner als auch durch das Unternehmen selbst angefertigt werden.

Was wird im Modul Wirtschaftliche Handlungsfreiheit – „Freedom-to-Operate“ gefördert?
Das Modul Wirtschaftliche Handlungsfreiheit – „Freedom-to-Operate“ beinhaltet die Stärkung der internationalen Wettbewerbsposition eines österreichischen Technologieanbieters durch die Vorbereitung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit (Freedom-to-Operate) und der Minimierung von Risiken beim Markteintritt mit einer österreichischen Technologie in einem Zielmarkt. 

 

Förderbare Leistungen können folgende Inhalte umfassen:

  1. Professionelle Analysen der Wirtschaftlichen Handlungsfreiheit (“Freedom to Operate – FTO), unter Beachtung von technologischen Alleinstellungsmerkmalen und geistigem Eigentum. Damit können Rechtsunsicherheiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum und die mögliche unbewusste Verletzung von Rechten Dritter rechtzeitig erkannt werden und in weiterer Folge das Risiko von Schadensersatzforderungen bzw. das Risiko von Markteintrittsverzögerungen mit der neuen Technologie (Blockierungseffekte) in internationalen Zielmärkten reduziert werden.
  2. Schutz von geistigem Eigentum (Nationalisierung/Regionalisierung, Validierung) an der innovativen österreichischen Technologie für/in internationalen Zielmärkten.
  3. Von Dritten im Zuge der Entwicklung einer Technologie direkt oder in Lizenz erworbenes notwendiges Wissen oder Patente, um geschäftliche Handlungsfreiheit in internationalen Zielmärkten für die eigene Technologie zu erlangen.
  4. Projektbezogene begleitende Innovationsberatungsdienste hinsichtlich des Schutzrechtsportfolios und der Schutzrechtsposition des Unternehmens für die konkreten Zielmärkte bzw. das konkrete Zielland durch die aws.


Welches Beihilfenrecht wird angewendet?
De-minimis oder AGVO.
 

Wie hoch ist die maximale Förderungshöhe?
Für das Modul Wirtschaftliche Handlungsfreiheit – „Freedom-to-Operate“ beträgt die Förderung insgesamt maximal EUR 50.000 (Euro vierzigtausend) unter Beachtung folgender Förderhöhen:

  • Die Förderung der erbrachten Leistung von Innovationsberatungsdiensten und innovativen Dienstleistern besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in der Höhe von bis zu 80 % der förderbaren Kosten.
  • Die Förderung für die Nationalisierung/Regionalisierung und Validierung besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in der Höhe von bis zu 50 % der förderbaren Kosten.
  • Die Förderung von Lizenzkosten besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in der Höhe von bis zu 45 % (inkl. KMU-Zuschlag von max. 20 %) der förderbaren Kosten (Einmalkosten)
  • Die durch die aws durchgeführten begleitenden Innovationsberatungsdienste werden in Abhängigkeit des Umfanges des Projektes und durch Definition entsprechender Förderungsbarwerte zu 100 %, insgesamt maximal jedoch mit EUR 20.000 gefördert. Das dem Zuschuss entsprechende pauschalierte Ausmaß der Dienstleistung sowie der Förderbarwert sind im Förderungsvertrag zu definieren. Diese Innovationsberatungsleistungen der aws stellen eine nicht monetäre Förderung dar. Der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber erwachsen aus diesem Titel keine Kosten.


Was ist die Förderungsquote und wie hoch ist diese?
Die Förderungsquote gibt an, wie viel % der förderbaren Kosten gefördert werden können. Beim Modul Wirtschaftliche Handlungsfreiheit – „Freedom-to-Operate“ liegt die Förderungsquote je nach Kostenart bei maximal 80% der förderbaren Kosten (Drittkosten FTO-Analyse max. 80 %, Schutzrechtskosten max. 50 %, Lizenzkosten max. 45 %)
 

Welche Kosten können in diesem Modul gefördert werden?

  • Drittkosten: Speziell hinsichtlich professioneller Freedom-to-Operate Analysen sowie Kosten für die Nationalisierung / Regionalisierung und Validierung von gewerblichen Schutzrechten (z.B. Beratung durch ein Patentamt, Honorare für Patentanwältinnen / Patentanwälte, Prüfungsgebühren, amtliche Gebühren, Übersetzungskosten) sofern eine Erstanmeldung vorhanden ist.
  • Lizenzkosten: Einmalkosten für Wissen und von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente, sofern die Transaktionen zu geschäftsüblichen Konditionen durchgeführt wurden und keine Absprachen vorliegen (Einhaltung des Arm´s-length-Prinzip).
     

Wie ist der Ablauf nachdem für die Förderung eingereicht wurde?
Das Förderungsprogramm wird im Antragsverfahren durchgeführt. Die Module können einzeln beantragt werden. Förderungsanträge sind elektronisch über das aws-Einreichportal (Fördermanager) einzubringen.
 

Wie ist der Ablauf nachdem für die Förderung eingereicht wurde?
Alle eingereichten Anträge werden formal begutachtet und anschließend einer Expert*innenkommission (Jury) zur inhaltlichen Begutachtung vorgelegt. Nach positiver Förderungsentscheidung wird  ein Förderungsanbot durch die aws aufgesetzt. Wird das Förderungsanbot durch den Förderungswerberbenden die Förderungswerberin angenommen, entsteht der Förderungsvertrag und die Auszahlung wird nach Erfüllung der entsprechenden Auflagen durchgeführt.
 

Was sind die formalen Auswahlkriterien?

  • Vollständiger Förderungsantrag liegt vor
  • Anforderung hinsichtlich der Zielbranchen- und Zielländer wird erfüllt 
  • Kein Überschreiten des maximal möglichen Förderungsspielraums für De-minimis-Förderungen (bei einer Förderung auf Basis von De-minimis-Beihilfen)
  • Kein Vorliegen eines Unternehmens in Schwierigkeiten 
  • Der Förderungswerber verfügt über eine Betriebsstätte in Österreich 
  • Internationale Ausrichtung des Förderungswerbers
  • Konformität mit zugrundeliegenden beihilfenrechtlichen Grundlagen (AGVO bzw. De-minimis) 

Beim Modul „Internationale Marktstudien“ zusätzlich:

  • Prüfung des Nachweises des konkreten Interesses an den Studienergebnissen auf das im Zielland adressierten Vorhaben auf Basis eines unterzeichneten LOIs (siehe auch „Welche Unterlagen sind erforderlich?“)

Spezielle Anforderungen für das Modul Internationale FTO:

  • Prioritätsbegründete Anmeldung für Zuschuss Schutzrechtskosten


Was sind die inhaltlichen Auswahlkriterien?
A. Qualität des Projektes
B. Relevanz des Projektes im Bezug auf die Programmziele 
C. Eignung der Förderungswerbenden
D. Ökonomisches Potenzial und Verwertung
 

Was geschieht nach Förderungsentscheidung durch die aws?
Im Falle einer positiven Entscheidung hat die aws der Förderungswerberin bzw. dem Förderungswerber ein Förderungsanbot zu übermitteln, in dem alle mit der Förderung verbundenen Auflagen und Bedingungen enthalten sind.
Dieses Förderungsanbot ist von der Förderungswerberin bzw. dem Förderungswerber innerhalb von drei Monaten ab Datum der Ausstellung anzunehmen, widrigenfalls gilt das Förderungsanbot als widerrufen. Mit der Annahme wird auch die Kenntnisnahme der gegenständlichen Sonderrichtlinien und allfälliger Begleitdokumente bestätigt.
 

Wie erfolgt die Auszahlung?
Der Zuschuss wird als einmaliger Betrag ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage und Approbation eines Verwendungsnachweises bestehend aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. 
Die Auszahlung kann darüber hinaus mit der Erfüllung weiterer Auflagen, die im Förderungsvertrag festgehalten sind, verbunden sein.

Welche Kosten sind förderbar?

  • Personalkosten (Kosten für Dienstnehmer der Förderungsnehmerin): 
    Personalkosten sind nur förderbar, wenn sie tatsächlich angefallen, projektbezogen sind und laut der beizubringenden Zeitaufzeichnung nachgewiesen werden. Für Personalkosten, die überwiegend aus Bundesmitteln gefördert werden, sind Kosten nur bis zu jener Höhe als förderbare Kosten anerkennbar, die auf den kollektivvertraglichen Bestimmungen des Kollektivvertrags für Angestellte in Information und Consulting Verwendungsgruppe VI beruhen. Als Berechnungsgrundlage sind die tatsächlich aufgewendeten Lohn- und Gehaltskosten laut unternehmensinterner Lohn- und Gehaltsverrechnung heranzuziehen. 
    Für am Projekt mitarbeitende Gesellschafter/-innen, Einzelunternehmer/-innen bzw. Eigentümer/-innen kann im Rahmen der förderbaren Kosten ein Pauschalstundensatz von maximal EUR 40,- pro Stunde anerkannt werden.
  • Drittkosten (Leistungen Dritter):
    Der Nachweis erfolgt durch Rechnung (Honorarnote, Werkvertrag, …) und Nachweis deren Zahlung.
  • Sach- und Materialkosten (Verbrauchsmaterialien, Literatur etc.):
    Sind durch die entsprechenden Belege nachzuweisen.
  • Lizenzkosten (Einmalkosten für die Erlangung von Patenten oder Wissen nach dem Arm´s length-Prinzip):
    Der Nachweis erfolgt durch Rechnung und Zahlung

Welche Kosten sind nicht förderbar?
Für alle Module:

  • Kosten die vor Einlangen (= Antragsdatum im aws Fördermanager) des Förderungsantrags entstanden sind
  • Kosten die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem geförderten Projekt stehen (z.B. Kosten für Marketing, Arbeitsessen, Vertrieb u.Ä.)
  • Kosten die aus Kleinbetragsrechnungen unter EUR 150,- (netto) resultieren. Die Bildung von Sammelbelegen ist nicht zulässig
  • Kosten externer Beraterinnen bzw. Berater, sofern es sich um fortlaufende routinemäßige Beratungsfälle handelt
  • Gemeinkosten
  • Kosten die aufgrund EU-wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen nicht als förderbare Kosten gelten
  • Kosten die von Dritten endgültig getragen werden
  • Kosten die nicht durch entsprechende Rechnungen / Belege nachgewiesen werden
  • Kosten für die kein Zahlungsnachweis vorliegt
  • Ankauf von Grundstücken, Kosten für bauliche Maßnahmen und bestehenden Baulichkeiten, sowie die anteiligen Grundstückskosten beim Ankauf neu errichteter Baulichkeiten 
  • Investitionen/Abschreibung

Nur für das Modul Wirtschaftliche Handlungsfreiheit FTO:

  • Kosten von Gerichten sowie allfälliger Kostenersatz an Verfahrensgegnerinnen bzw. Vertragsgegnern im Zusammenhang mit Schutzrechtsverletzungen
  • Kosten für Softwarelizenzen
  • Laufend anfallende verkaufsabhängige (Umsatz, Stückzahlen) Lizenzkosten
  • Kosten für von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente und Wissen ohne Einhaltung des Arm´s-length-Prinzip
  • Kosten für von verbundenen Unternehmen direkt oder in Lizenz erworbene Patente und Wissen 

Die nicht förderungsfähigen Kosten hängen wesentlich auch von der zutreffenden beihilfenrechtlichen Grundlage gemäß Punkt Förderungshöhe ab.

Ist die auf förderbare Lieferungen/Leistungen zu entfallende Umsatzsteuer förderbar?
Die auf die Kosten der förderbaren Lieferung/Leistung entfallende Umsatzsteuer ist grundsätzlich keine förderbare Ausgabe. Sofern diese Umsatzsteuer aber nachweislich, tatsächlich und endgültig von der Förderungswerberin bzw. vom Förderungswerber zu tragen ist, somit für sie bzw. ihn keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, kann die Umsatzsteuer als förderbarer Kostenbestandteil berücksichtigt werden.

 

Weitere Details entnehmen Sie der Sonderrichtlinie

Wie wird die Abrechnung der Förderung vorgenommen?
Für die Abrechnung werden die entsprechenden Vorlagen ausgefüllt und mitsamt den Belegen über den aws Fördermanager übermittelt.
 

In meinem Fördervertrag ist die Höhe der Förderung angeführt. Bedeutet dies, dass ich jedenfalls den gesamten Betrag laut Fördervertrag von aws überwiesen bekomme?
Nein. Die tatsächliche Höhe der Förderung steht erst fest, nachdem Ihre Abrechnung durch unsere Mitarbeiter geprüft worden ist. Mit der von Ihnen vorgelegten Abrechnung prüfen wir, ob die von Ihnen eingereichten Kosten tatsächlich gemäß den Regelungen des Programms förderbar sind. Nur wenn alle von Ihnen abgerechneten Kosten auch tatsächlich den Regelungen entsprechen und Sie die vorgeschriebene Höhe der Kosten erreichen, erhalten Sie die gesamte Förderung. Ansonsten erhalten Sie einen geringeren Förderungsbetrag.
 

Ab welchem Datum kann ich Projektkosten bei der aws abrechnen?
Kosten können Sie ab dem Datum „Projektbeginn“ abrechnen. Frühestens kann dies das Datum sein, zu dem Sie Ihren Förderungsantrag bei uns gestellt haben. Dieses Datum finden Sie im Förderungsvertrag unter dem Punkt „Anerkennungsstichtag für förderbare Kosten“ und „Projektbeginn“ im aws Fördermanager. Die Auszahlung der einzigen Rate des Zuschusses erfolgt nach Vorlage und Approbation eines Verwendungsnachweises bestehend aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
 

Welche Bedeutung hat der „Projektzeitraum“ und wo finde ich diesen?
Im Projektzeitraum führen Sie das geförderte Projekt durch. Sie können nur Kosten bei uns abrechnen, die während dieses Zeitraums angefallen sind. Der Projektzeitraum beginnt mit dem Datum „Projektbeginn“ und endet mit dem Daum „Projektende“. Sie finden diese Information in Ihrem Förderungsvertrag. Kosten die vor Projektbeginn anfallen, können nicht gefördert werden.
 

Was bedeutet „Kosten, die während des Projektzeitraums angefallen sind“?
Hiermit ist gemeint, dass sowohl die Leistungen durchgeführt, die Rechnung gelegt und die Zahlung während des Zeitraums durchgeführt wurde.
 

Es sind mehr Kosten angefallen als geplant. Darf ich diese in die Abrechnung für die aws mit aufnehmen?
Ja, Sie können gerne mehr Kosten abrechnen. Ihre Förderung erhöht sich dadurch nicht. Bitte rechnen Sie Ihr Projekt vollständig ab, d. h. geben Sie bitte alle zum Projekt zugehörigen Kosten bei der Abrechnung an.
 

Alle Leistungen haben wir im Projektzeitraum abgeschlossen. Die letzte Rechnung wurde erst eine Woche nach Ende des Projektzeitraums gelegt. Ist diese förderbar?
Nein, es genügt nicht, dass Leistungen im Zeitraum stattgefunden haben. Das Rechnungs- und Zahlungsdatum muss ebenfalls in diesem Zeitraum liegen. D. h. Ihr Dienstleistender muss die Rechnung während des Förderzeitraums legen und Sie müssen diese auch während dieses Zeitraums bezahlen.
 

Welche Bedingungen müssen gegeben sein, damit die aws Kosten als förderbar ansieht?

  • Kosten müssen direkt dem Projekt zurechenbar sein, z. B. Ihre Mitarbeiter haben nachweislich (Anm. Stundenliste) am Projekt gearbeitet
  • Kosten müssen tatsächlich angefallen sein

z. B. haben Sie eine vorgelegte Rechnung oder Gehälter auch nachweislich bezahlt.

z. B. stimmen die Personalkosten ihrer Mitarbeiter in der Abrechnung mit den tatsächlichen Personalkosten laut Lohnkonto überein.

  • Kosten sind während der Projektlaufzeit angefallen, d.h. zwischen Projektbeginn und -ende laut Förderungsvertrag wurde die Leistung durchgeführt, die Rechnung gelegt und diese Rechnung wurde auch von Ihnen bezahlt
  • Sie haben die zu fördernde Leistung während der Projektlaufzeit …

... durchgeführt, d. h. ...
… z. B. Ihre Mitarbeitenden haben während der Projektlaufzeit für das Projekt gearbeitet und dies in der Stundenliste dokumentiert oder
… z. B. Ihr externer Dienstleistender hat während der Projektlaufzeit für das Projekt gearbeitet und dies in der Rechnung auch als Leistungszeitraum angeführt. Dies weisen Sie anhand der vorgelegten Rechnung nach oder
… z. B. die abgerechneten Reisen haben während der Projektlaufzeit laut Fördervertrag stattgefunden.

... verrechnet, d. h. ...
… die Rechnungen Ihrer externen Dienstleistenden werden während der Projektlaufzeit gestellt. Dies weisen Sie anhand des Rechnungsdatums der vorgelegten Rechnungen nach.
… für Ihre Mitarbeitenden werden Lohnkosten während der Projektlaufzeit abgerechnet. Hierzu legen Sie als Nachweis die Lohnkonten und die Stundenlisten vor.
… es wurden die Flugtickets und Hotelzimmer während der Projektlaufzeit laut Fördervertrag gebucht und bezahlt.

… und bezahlt, d. h. ...
… die Rechnung Ihres externen Dienstleistenden wurde während der Projektlaufzeit bezahlt. Dies weisen Sie anhand des Zahlungsbelegs nach.
… die Gehälter Ihrer Mitarbeitenden wurden während der Projektlaufzeit bezahlt.
 

Ich habe mit meinem externen Dienstleistenden vereinbart, dass ich die letzte Tranche seines Auftragsentgelts erst dann überweise, wenn ich die Förderung zur Gänze ausgezahlt bekommen habe. Geht das in Ordnung?
Nein, damit wir Ihnen die Kosten im Rahmen der Förderung anerkennen können, müssen diese nachweislich während der Projektlaufzeit angefallen sein. Daher müssen Sie Ihren Dienstleistenden zur Gänze während der Projektlaufzeit bezahlen, um diese Kosten gefördert zu bekommen. Sie weisen dies mit der Rechnung und dem Zahlungsbeleg nach.
 

Ich habe mehrere Taxirechnungen zwischen EUR 20,– und 50,–. Sind diese förderbar?
Nein, es sind nur Einzelbelege über EUR 150,– förderbar.
 

Kann ich mehrere Belege in einer Sammelrechnung zusammenfassen, um über die EUR 150,– (netto) zu kommen?
Nein, wir prüfen immer auf Basis des einzelnen Belegs und dieser muss über EUR 150,– (netto) betragen.
 

Ich habe eine Rechnung bar bezahlt und kann keinen Beleg vorlegen. Ist diese förderbar?
Nein, alle Kosten müssen Sie mit Belegen nachweisen. Bei Barzahlung ist jedenfalls eine Rechnung notwendig.
 

Muss ich die Originalbelege bei aws einreichen?
Nein, wir akzeptieren auch eingescannte Belege.
 

Ich war mit meinem Geschäftspartner essen. Ist diese Rechnung förderbar?
Nein, Kosten für Bewirtungen sind grundsätzlich von einer Förderung ausgeschlossen.
 

Ich habe für die Stundenliste eine eigene Vorlage erstellt. Darf ich diese verwenden?
Nein, um eine effiziente Prüfung Ihrer Abrechnung und eine Vergleichbarkeit mit anderen Projekten zu gewährleisten, müssen Sie unsere Vorlagen zwingend verwenden.
 

Müssen für die Abrechnung die von der aws zur Verfügung gestellten Vorlagen verwendet werden?
Ja.
 

Sind Messebesuche als Kosten förderbar?
Wenn die Messe in direktem Zusammenhang mit dem Projekt steht und nicht auch für die allgemeine Betriebstätigkeit relevant ist, sind die Kosten des Messebesuchs förderbar. Wenn es aber eine Messe ist, die auch für die Geschäftstätigkeit allgemein relevant ist, d. h. keine Zusatzausgabe nur für das Projekt ist, sind diese Kosten nicht förderbar.
 

Sind Marketingkosten förderbar?
Unter bestimmten Bedingungen ja. Wenn die Marketingkosten direkt mit dem Internationalisierungsprojekt in Zusammenhang stehen und diesem nachvollziehbar zugeordnet bzw. von allgemeinen für den normalen Geschäftsbetrieb entstehenden Kosten abgegrenzt werden können, sind diese förderbar. Allgemeine, dem normalen Geschäftsbetrieb zugeordnete Marketingkosten sind nicht förderbar.
 

 

Newsletter

Jetzt registrieren und informiert bleiben! 

Jetzt anmelden!