aws Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse - spezielle Konditionen/Bedingungen: Resilienz-Call

Fragen und Antworten

Die folgenden FAQ dienen zur Beantwortung offener Fragen vor und während der Antragstellung sowie im Zuge des laufenden Förderungsprojektes. Die FAQ geben einen grundsätzlichen Überblick ohne Anspruch auf Vollständigkeit und werden laufend ergänzt. Rechtlich verbindlich sind ausschließlich das Programmdokumet und die Richtlinie, die unter den „aws Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse - spezielle Konditionen/Bedingungen: Resilienz-Call Downloads“ zu finden sind.

Was muss bei der Antragstellung beachtet werden?

  • Die Antragstellung muss vor Projektbeginn erfolgen. 
    Als Beginn des Vorhabens gilt entweder die effektive Aufnahme der Bauarbeiten bzw. der Tätigkeit oder die erste rechtsverbindliche Bestellung von Ausrüstung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist. Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung von Durchführbarkeitsstudien sowie der Erwerb von Grundstücken, gelten nicht als Beginn des Vorhabens. 
     
  • Der Antrag muss zur Fristwahrung vollständig ausgefüllt werden
    Mindestangaben sind:
    • Bezeichnung und Beschreibung des Vorhabens
    • Name des Förderungswerbers/der Förderungswerberin und der vertretungsbefugten Person
    • Geburtsdatum des Förderungswerbers bzw. der vertretungsbefugten Person
    • Zustelladresse oder Betriebsadresse
    • Geplante Finanzierung des Projektes 
    • Höhe des beantragten Zuschusses 
    • Firmenmäßige Unterschrift auf Antragsformular 

Ab Eingang des vollständig ausgefüllten Antrags bei der Förderungsstelle sind Projektkosten anerkennbar (= Anerkennungsstichtag)


Für welche Kostenarten kann eine Förderung beantragt und was muss dabei beachtet werden?

  • Beantragt werden können projektbezogene aktivierungsfähige Investitionen und zugehörige Planungs- und Beratungskosten.
  • Die Höhe jeder Kostenposition muss durch das Beibringen von drei Vergleichsangeboten (bzw. bis zu einem Auftragswert von bis inkl. EUR 10.000,– zwei Vergleichsangeboten) entsprechend plausibilisiert werden. Ausnahmen sind in begründeten Fällen (z. B. nachweislich nur ein Anbieter vorhanden) möglich, 
  • Planungs- und Beratungskosten dürfen nicht mehr als 12 % der Investitionskosten betragen.


Welche Kostenarten können nicht gefördert werden?
Nicht förderungsfähig sind v. a.

  • gebrauchte Investitionen (auch gebrauchte Gebäude)
  • Fahrzeuge (außer ausschließlich innerbetrieblich genutzt)
  • Grund und Boden
  • interne Personalkosten und Eigenleistungen
  • nicht aktivierte Kosten (außer Planungs- und Beratungskosten)
  • Steuern und Gebühren
  • Finanzierungs- und Versicherungskosten


Wie geht es nach der Antragstellung weiter?

  • In einem ersten Schritt werden von der aws fehlende Informationen und Dokumente nachgefordert.
  • Sobald die beizubringenden Unterlagen vorliegen, erfolgt eine grobe Vorab-Prüfung hinsichtlich Ausschlusskriterien gemäß den Richtlinien.
  • Sollte die grobe Vorab-Prüfung kein Ausschlusskriterium ergeben, wird ein Termin am Betriebs- bzw. Projektstandort vereinbart, in dem der/die zuständige Betreuer/in der aws den Betrieb besichtigt und gemeinsam mit dem Unternehmen alle noch offenen Fragen klärt bzw. die übermittelten Dokumente bespricht (insb. Projektauswirkungen, Planrechnung, Kostengliederung, Indikatorenblatt). Auch Vertreter des Landes nehmen regelmäßig an den Betriebsbesuchen teil.
  • Auf Basis der Unterlagen und der beim Betriebsbesuch ausgetauschten Informationen erstellt die aws ein Gutachten zu dem Projekt mit einem Förderungsvorschlag gemäß dem Bewertungsschema.
  • Der Förderungsbeirat entscheidet über die Projektbewertung und Förderungshöhe.
  • Nach einer positiven Entscheidung im Förderungsbeirat wird dem Förderungsnehmer über den aws Fördermanager das Genehmigungsschreiben übermittelt, mit dessen Zustellung der Förderungsvertrag zustande kommt.
  • Nach Projektabschluss und Erfüllung allfälliger Auflagen ist die Abrechnung bis spätestens 31.01.2025 an die aws zu übermitteln.  
  • Die Auszahlung erfolgt über die Agrarmarkt Austria (AMA).
  • Nach der Auszahlung des Zuschusses können innerhalb der Behaltefrist von 5 Jahren weitere Kontrollen durch AMA, BML, Rechnungshof oder EU-Organe erfolgen.


Welche Pflichten gehen für das förderungswerbende Unternehmen mit der Förderung einher?
Das förderungswerbende Unternehmen geht insbesondere folgende Verpflichtungen ein:

  • Meldepflicht: Alle wesentlichen Änderungen des Vorhabens sind vor ihrer Umsetzung bzw. unverzüglich und vor der Endabrechnung schriftlich bei der aws zu beantragen. (Dazu zählen insbesondere auch Kostenänderungen, die zu einer Reduktion von mehr als 20 % führen, Rechtsformänderungen, Änderungen der Besitzverhältnisse, Verzögerungen bei der Durchführung, Abbruch der Projektumsetzung, etc.).
  • Behaltefrist: Die geförderten Gegenstände sind mindestens 5 Jahre nach der Auszahlung der Förderungsmittel ordnungsgemäß und den Zielen des Vorhabens entsprechend zu nutzen und instandzuhalten. Eine Vermietung oder Verpachtung ist nicht zulässig.
  • Aufbewahrungspflicht für Unterlagen: Das förderungswerbende Unternehmen ist verpflichtet, alle die Förderung betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen 10 Jahre ab Ende des Jahres der Auszahlung der Förderung, jedoch mindestens bis 31.12.2026, sicher und überprüfbar aufzubewahren.
  • Publizität: Der Förderungsnehmer verpflichtet sich, während der Laufzeit des Förderungsvertrags durch geeignetes Publizitätsmaterial (Information auf der Homepage; Hinweisschilder und Erläuterungstafeln, diese werden von der aws zur Verfügung gestellt) insbesondere auf den Beitrag der EU zur Verwirklichung des Vorhabens aus Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) hinzuweisen. Details zu den Publizitätsvorgaben
  • Rückzahlung: Das förderungswerbende Unternehmen verpflichtet sich, über schriftliche Aufforderung der aws, der AMA oder des BML eine gewährte Förderung ganz oder teilweise binnen 4 Wochen zurückzuzahlen, wenn ein Rückforderungstatbestand entsprechend Punkt 1.12. der Sonderrichtlinie zutrifft oder beihilfenrechtliche Obergrenzen nicht eingehalten wurden.
  • Versicherungspflicht für unbewegliche Investitionsgegenstände für die Dauer der Behaltefrist


Welche Dokumente müssen geliefert werden, damit die Unterlagen vollständig sind?
In der Regel sind folgende – großteils am aws Fördermanager oder der aws Homepage abrufbare Dokumente – bzw. Informationen zu liefern:

  • vollständig ausgefüllter und firmenmäßig gefertigter Antrag mit Verpflichtungserklärung
  • Tabelle Kostengliederung mit den jeweiligen Plausibilisierungsunterlagen (in der Regel drei Vergleichsangebote pro Kostenposition)
  • Vorhabensdatenblätter
  • Indikatorenblätter
  • Kommentierte Planrechnung für das aktuelle und die kommenden zwei Geschäftsjahre
  • Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre 
  • Ausfinanzierungsbestätigung
  • Baubewilligung, sofern zutreffend und bereits vorhanden
  • Betriebsanlagengenehmigung (falls bereits vorhanden)

In Einzelfällen zu erbringende Dokumente sind unter anderem:

  • Nachweis der Eigenmitteleinbringung
  • Gewerbeberechtigung
  • Kooperationsverträge
  • Zolltarifnummern der produzierten Produkte


Welche Verzögerungen/Probleme treten häufig bei der Förderungsabwicklung auf und wie kann das förderungswerbende Unternehmen mithelfen, diese zu vermeiden?

  • Beginnen Sie möglichst frühzeitig mit der Einholung der Plausibilisierungsunterlagen (in der Regel drei Vergleichsangebote). Übermitteln Sie diese für jede Kostenposition separat eingescannt über den aws Fördermanager und benennen Sie das Dokument nachvollziehbar.
  • Achten Sie bei der Einholung der Angebote darauf, dass diese vergleichbar, vollständig und von unabhängigen Anbietern sind.
  • Bitte achten Sie darauf, dass alle im Bewertungsschema (abrufbar unter „Auswahlkriterien“ auf der aws Homepage) enthaltenen, für das Projekt bzw. Unternehmen relevanten, Kriterien ausreichend konkret beschrieben werden.
  • Die Planrechnung sollte mit dem Jahr beginnen, das auf den letzten vorgelegten Jahresabschluss folgt, so dass eine lückenlose Darstellung gegeben ist. Weiters ist in der Regel eine Kommentierung der Planannahmen zielführend, um die Verständlichkeit der Planrechnung zu erhöhen.
  • Die in den Indikatorenblättern angegeben Werte sollten nachvollziehbar dargelegt werden.
  • Liefern Sie die Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist.
     

Kann ich die Frist zur Beibringung der Unterlagen verlängern?
Eine gesetzte Frist ist grundsätzlich einzuhalten. Vor Ablauf der Frist kann in begründeten Fällen eine Fristerstreckung erfolgen. Die Nichteinhaltung einer Frist führt in der Regel zur Ablehnung des Förderungsantrages.
 

Mit welcher Förderung kann der Zuschuss für die aws Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse kombiniert werden?

  • Der Zuschuss wird häufig mit einem zinsgünstigen aws erp-Kredit kombiniert. Die Höhe des Zuschusses wird durch die Gewährung des Kredites nicht beeinflusst.
  • Der aws erp-Kredit kann mit einer aws Garantie besichert werden (ausgenommen bei landwirtschaftlichen Betrieben).
  • Im Falle einer KPC-Förderung im Rahmen des Projektes ist darauf zu achten, dass die Kostenpositionen, die die Grundlage für die KPC-Förderung darstellen, nicht gleichzeitig im Rahmen des Zuschusses für die aws Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse eingereicht werden, da eine Doppelförderung nicht möglich ist. Wichtig ist, dass bei der Abrechnung jeweils getrennte Rechnungen für den KPC-Zuschuss bzw. den Zuschuss für die aws Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse vorgelegt werden können.


Wie aufwendig ist die Antrags- und Förderungsabwicklung?
Alle Beteiligten – sowohl die förderungswerbenden Unternehmen als auch die abwickelnde Stelle – sind an einer effizienten Abwicklung interessiert und um diese bemüht. Aufgrund der Vielzahl der zu beachtenden EU-Bestimmungen und der notwendigen Sorgfalt bei der Förderungsabwicklung, ist es unabdinglich, ein fundiertes Bild von den eingereichten Projekten zu erlangen. Dies ist nur möglich, wenn entsprechend qualitativ ausgearbeitete Antragsunterlagen und die notwendigen Nachweise übermittelt werden. Die Ausarbeitung der Unterlagen und das Einholen der geforderten Nachweise (insbesondere zur Kostenplausibilisierung) ist mit einem entsprechenden Aufwand für das förderungswerbende Unternehmen verbunden.
 

Wie werden die Projekte bewertet?


Wer entscheidet über die Förderung?
Die Sitzung des Förderungsbeirats findet am 30.11.2023 statt.
 

Wann erhalte ich das Genehmigungsschreiben?
Nach der Beschlussfassung im Förderbeirat müssen die zuständigen Ministerien sowie die betreffende Landesregierung die Beschlüsse formell bestätigen. Dies kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Erst danach ist es der aws möglich, das Genehmigungsschreiben auszustellen.
 

Wie hoch ist das Förderbudget und wie werden die Projekte gereiht?
Das Budget für den Resilienz-Call beträgt EUR 5 Mio. Die Projekte werden anhand der erreichten Punktezahl gemäß dem Bewertungsschema gereiht.
 

Wie wahrscheinlich ist es, dass die Förderung gewährt wird?
Die Förderungswahrscheinlichkeit ist von der Anzahl der eingereichten Projekte abhängig, wird aber als hoch eingeschätzt.
 

Mit welcher Förderhöhe kann im Falle der Genehmigung gerechnet werden?
Der Basis-Fördersatz beträgt 19 % der förderbaren Kosten. Kleinen und mittleren Unternehmen wird zusätzlich ein KMU-Bonus von 2 % gewährt. Weiters gibt es einen möglichen Zuschlag von 5 % für Bio-Projekte mit zusätzlichem Umweltnutzen und von 4 % bei sehr hohem Innovationscharakter.
 

Woher stammen die Mittel der Förderung?
Es handelt sich zu knapp der Hälfte um EU-Mittel aus dem Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) , zu rund 30 % um Bundes- und zu rund 20 % um Landesmittel.
 

Welche rechtlichen Bestimmungen gelten für den Zuschuss für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte?
Die rechtlichen und förderungsbezogenen Bestimmungen finden sich insbesondere in:

  • der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
  • dem österreichischen Programm für ländliche Entwicklung 2014-2020 („Austria - Rural Development Programme“)
  • der Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Projektmaßnahmen im Rahmen des Österreichischen Programms für ländliche Entwicklung 2014-2020 „LE-Projektförderungen“
  • dem Dokument „Auswahlverfahren und Auswahlkriterien für Projektmaßnahmen im Rahmen des österreichischen Programms für ländliche Entwicklung 2014-2020“
  • Weitere relevante rechtliche Informationen und Bestimmungen sind dem Genehmigungsschreiben zu entnehmen, das nach Genehmigung des Zuschusses an das förderungswerbende Unternehmen übermittelt wird.


Wie und wann können die genehmigten Zuschussmittel abgerufen werden?

  • Der Zuschuss kann nach Projektumsetzung und Bezahlung aller das Projekt betreffenden Lieferungen/Leistungen abgerechnet werden. Die Auszahlung erfolgt über die AMA.
  • Ist die Summe der eingereichten Kosten oder die Summe der von der Förderstelle anerkannten Kosten geringer als die genehmigten Kosten, so vermindert sich der Zuschuss anteilsmäßig (Kürzung des Zuschusses).
  • Zur Abrechnung vorzulegende Unterlagen sind (laut Genehmigungsschreiben)
    • Zahlungsantrag samt Beilagen
    • Vollständig ausgefüllte VVE-Abrechnungstabelle
    • Gegenüberstellung der genehmigten zu den realisierten Projektkosten (Soll-Ist-Vergleich) am Summenblatt der VVE-Abrechnungstabelle
    • Erläuterung der Abweichungen
    • Originalrechnungen und Zahlungsbelege (inkl. Kontoauszüge)
    • Geeigneter Nachweis der Aktivierung (= Bestätigung des Steuerberaters)
    • Gegebenenfalls geeigneter Nachweis für die Erfüllung der „Besonderen Förderungsbedingungen“ gem. Genehmigungsschreiben
    • Kopien aller sonstiger Förderzusagen und Beantragungen
    • Sach-/Endbericht
    • Nachweis über eine zeitgerechte und wertentsprechende Versicherung
    • Evaluierungsdaten (=Indikatorenblätter)

Die entsprechenden Formulare sind auf der Programm-Page im Bereich Downloads/Abrechnung abrufbar.
 

Wie kann ich die vorzulegenden Unterlagen aufbereiten, um zu einem effizienten Abrechnungsprozess beizutragen?
Eine effiziente Abrechnung ist möglich, wenn alle Unterlagen vollständig und ggf. unterfertigt vorgelegt werden. 
Da für jeden Investitionsgegenstand Bestellung, Lieferung/Leistung, Rechnung und Zahlung überprüft werden müssen, ist es hilfreich, die Belege gem. der VVE-Abrechnungstabelle/Rechnungen zu ordnen und die korrespondierenden Rechnungen und Zahlungsbelege zusammen vorzulegen.
 

In welchen Fällen können Kosten nicht abgerechnet bzw. Zuschussmittel nicht ausbezahlt werden?

  • Sollte das Projekt vor dem Anerkennungsstichtag begonnen worden sein, kann kein Zuschuss gewährt bzw. ausbezahlt werden, das gesamte Projekt kann somit nicht gefördert werden. 

Insbesondere in folgenden Fällen können Kosten nicht abgerechnet werden:

  • Investitionen, die nicht im Genehmigungsschreiben als förderbare Kosten angeführt sind
  • Lieferungen/Leistungen nach dem genehmigten Ende der Durchführungsfrist, sofern nicht vorher eine Verlängerung beantragt wurde
  • Rechnungen/Zahlungen nach dem Ende der Frist zur Einreichung der Projektabrechnung, sofern nicht vorher eine Verlängerung beantragt wurde
  • Rechnungen, die nicht auf die Fördernehmer/-in lauten bzw. Zahlungen, die nicht von der Fördernehmer/-in geleistet wurden
  • Fehlender oder falscher Adressat (Rechnungen, die keine oder unklare Angaben über den Empfänger enthalten, z. B. Kassabons, bzw. nicht auf die Fördernehmer/-in ausgestellt sind)
  • Nicht aktivierte Kosten (bei bilanzierenden Unternehmen; Ausnahme: projektbezogene Planungs- und Beratungskosten)
  • Nicht geleistete Zahlungen (inkl. nicht bezahlte Haft- oder Deckungsrücklässe)
  • Barzahlungen über EUR 5.000,–
  • Nicht bezahlte Rechnungsteilbeträge (Skonti, Rabatte etc.) 
  • Leasing, Mietkauf, ausgenommen wenn die Investitionsgüter bei der Fördernehmer/-in aktiviert wurde, beschränkt auf die Zahlungen der Leasingraten im Projektzeitraum und abzüglich des Finanzierungsanteils
  • Kosten für gebrauchte Wirtschaftsgüter sowie auch Zuleistungen zu gebrauchten Wirtschaftsgütern (z. B. Montagen)
  • Abbruchkosten für ganze Gebäude oder maßgebliche Gebäudeteile

Die Gesamtliste der nicht förderbaren Kosten ist als Anhang des Genehmigungsschreibens ersichtlich.
 

Was muss bei der Abrechnung noch beachtet werden?
Vorsicht! Eine Aufnahme von nicht förderfähigen Kosten in Ihre Abrechnung kann gemäß den gültigen EU-Verordnungen zu finanziellen Sanktionen, d. h. einer überproportionalen Kürzung des Zuschuss-Betrages führen!

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