aws Investitionsprämie

Um die österreichische Wirtschaft in Folge der Corona-Krise zu unterstützen, hat die Bundesregierung mit der aws Investitionsprämie ein Förderungsprogramm konzipiert, welches einen Anreiz für Unternehmensinvestitionen schafft. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Sicherung von Betriebstätten, die Schaffung und Sicherung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen und die Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Österreich geleistet.

Digitale Beratungstermine

Bei detaillierten bzw. fallspezifischen Fragestellungen gibt es die Möglichkeit, einen digitalen Beratungstermin mit unserem Kund*innenberatungsteam zu vereinbaren.
Persönliche Beratungstermine sind ab dem 17. Oktober 2024 bis inklusive 19. Dezember 2024 jeden Mittwoch und Donnerstag verfügbar.

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Allgemein

Die Antragstellung war bis 28.02.2021 möglich. Anträge können daher nicht mehr eingebracht werden.
Bei einem genehmigten Investitionsvolumen bis EUR 20 Mio. war die Abrechnungslegung (unter Einhaltung der 3-Monatsfrist gemäß Richtlinienpunkt 6.4) bis 31.05.2023 möglich. Bei einem genehmigten Investitionsvolumen von mehr als EUR 20 Mio. muss die Abrechnungslegung (unter Einhaltung der 3-Monatsfrist gemäß Richtlinienpunkt 6.4) bis 31.05.2025 erfolgen.
Seit dem 01.06.2023 können daher nur noch Abrechnungen mit einem genehmigten Investitionsvolumen von mehr als EUR 20 Mio. eingebracht werden.

Weiterführende Informationen über die Abrechnung finden Sie auf der Abrechnungsseite.

Branche

  • Alle Branchen

Unternehmensgröße

  • Alle Unternehmensgrößen

Voraussetzungen

  • Alle Unternehmen, die einen Sitz und/oder eine Betriebstätte in Österreich verfügen und
  • rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden.

Art der Förderung

  • Steuerfreier, nicht rückzahlbarer Zuschuss

Höhe der Förderung

  • 7 % der förderfähigen Investitionen und
  • 14 % bei Investitionen im Bereich Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit
  • Untergrenze: EUR 5.000,– ohne USt. (Bei dieser Untergrenze handelt es sich um die Summe aller Investitionen pro Förderungsantrag, es können somit kleinere Investitionen z. B. auch Geringwertige Wirtschaftsgüter zu einem Antrag zusammengerechnet werden. Der Förderungsantrag muss sich zumindest auf einen zusammengerechneten Gesamtbetrag von EUR 5.000,– belaufen.)
  • Obergrenze: EUR 50 Mio. ohne USt. (d. h. wenn die Investitionen größer sind, wird maximal ein Betrag von EUR 50 Mio. ohne USt. als Berechnungsgrundlage herangezogen).

Förderbare Kosten

  • Materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen,
  • die zwischen dem 01.09.2020 und 28.02.2021 bei der aws beantragt werden und spätestens bis zum 28.02.2023 umgesetzt werden.
  • Es muss mit der Investition spätestens am 31.05.2021 begonnen worden sein, wobei als Beginn die folgenden Maßnahmen gelten: Bestellungen, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen, Abschluss eines Kaufvertrags oder der Baubeginn der förderungsfähigen Investitionen.
  • Klimaschädliche Investitionen
  • Investitionen, bei denen vor dem 01.08.2020 oder nach dem 31.05.2021 erste Maßnahmen gesetzt wurden.
  • Aktivierte Eigenleistungen
  • Leasingfinanzierte Investitionen, es sei denn, diese werden im antragstellenden Unternehmen aktiviert und noch nicht betrieblich genutzt.
  • Kosten, die nicht in einem Zusammenhang mit einer unternehmerischen Investition stehen (z. B. Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten) und Investitionen in nicht betriebsnotwendiges Vermögen sowie bereits im antragstellenden Unternehmen bzw. Konzern betrieblich genutztes Vermögen.
  • Der Erwerb von Gebäuden, Gebäudeanteilen (z. B. Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten).
  • Der Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind.
  • Unternehmensübernahmen und der Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Geschäftsanteilen oder Firmenwerten.
  • Finanzanlagen
  • Umsatzsteuer (außer es besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung).
  • Antragstellung: endete mit 28.02.2021
  • Abrechnung: Bei positiver Förderungszusage ist ab Inbetriebnahme und Bezahlung (unbeschadet üblicher Haftrücklässe) der Unternehmensinvestition eine Endabrechnung online via aws Fördermanager vorzulegen.
    Link zur Abrechnungsseite
  • Auszahlung: nach Vorlage der Abrechnung und durchgeführter Prüfung seitens der aws grundsätzlich als Einmalzahlung.

Links

Abrechnungsseite

Hier finden Sie alle Informationen über die Abrechnung

 

Abrechnungslegung der aws Investitionsprämie für genehmigtes Investitionsvolumen bis EUR 20 Mio.

 

Abrechnungslegung der aws Investitionsprämie für genehmigtes Investitionsvolumen ab EUR 20 Mio

 

Downloadarchiv

Hier finden Sie ältere Versionen von Richtlinien und FAQ

 

Die Abrechnung können sie über den aws Fördermanager einreichen.

Zum aws Fördermanager

Kontakt

Unsere Servicezeiten:

Montag-Donnerstag 9.00 - 16.00 Uhr und Freitag 9.00 - 14.00 Uhr

Telefonnummer: +43 1 501 75 400
E-Mail: investitionspraemie@aws.at

Die aws Investitionsprämie wird im Bereich "Ökologisierung und Digitalisierung" aus Mitteln der Europäischen Union – NextGenerationEU finanziert

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