Kapazitätskostenunterstützung Gasdiversifizierung - FAQ
Diese FAQs dienen Ihnen als Unterstützung bei Fragestellungen vor und während der Antragstellung sowie bei der Abwicklung der Förderung. Die FAQ geben einen grundsätzlichen Überblick ohne Anspruch auf Vollständigkeit und werden laufend für Sie ergänzt. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die Richtlinien, die unter aws Kapazitätskostenunterstützung Gasdiversifizierung zu finden sind.
Ansuchen können von jedem in Österreich netzzugangsberechtigten Unternehmen nach § 7 Abs 1 Z 47 GWG 2011 gestellt werden, das Erdgas aus nicht-russischen Quellen zum Absatz in Österreich in ein österreichisches Marktgebiet liefert oder importiert (also außerhalb von Österreich zur erstmaligen Einspeisung in ein österreichisches Marktgebiet kauft). Keine Förderung wird daher für den Weiterverkauf von bereits in ein österreichisches Marktgebiet eingespeistes Erdgas gewährt, selbst wenn dieses Erdgas aus nicht russischen Quellen stammt. Auf Förderbarkeit und die geteilte Auszahlung von der Förderung für zum Zwecke des späteren zeitgleichen Verbrauchs zwischenzeitlich eingespeichertes Erdgas iSd Punktes 4.1 lit (ii) wird hingewiesen.
im Sinne der Richtlinie gemäß § 5 GDG 2022?
Ein Unternehmen ist als Importeur:in (Käufer:in) antragsberechtigt, wenn es ein in Österreich netzzugangsberechtigtes Unternehmen nach § 7 Abs 1 Z 47 GWG 2011 ist, das Erdgas außerhalb von Österreich zur erstmaligen Einspeisung in ein österreichisches Marktgebiet liefert oder allenfalls eine:n Dritte:n mit der erstmaligen Lieferung von Erdgas aus nicht russischen Quellen nach Österreich beauftragt, um dieses Erdgas in eine Bilanzgruppe einzuliefern (i) zum zeitgleichen Verbrauch in einem österreichischen Marktgebiet und/oder (ii) zur Einlagerung in einen in Österreich befindlichen und unmittelbar an ein österreichisches Marktgebiet angeschlossenen Erdgasspeicher zur späteren Ausspeicherung zum dann zeitgleichen Verbrauch in einem österreichischen Marktgebiet, unabhängig davon, ob dieser Verbrauch durch eine:n Dritte:n oder durch das ansuchende Unternehmen [(in diesem Fall Importeur:in (Käufer:in)] selbst erfolgt. Der bloße Weiterverkauf von bereits in ein österreichisches Marktgebiet eingespeistes Erdgas aus nicht russischen Quellen ist nicht förderbar (siehe dazu auch die Antwort zu Frage 1).
Die:Der Importeur:in (Käufer:in) ist verpflichtet insbesondere die Beauftragung der (erstmaligen) Lieferung des Erdgases aus nicht russischen Quellen nach Österreich und die tatsächliche Entrichtung der Kapazitätskosten durch die:den Importeur:in oder die tatsächliche Entrichtung durch das mit der Lieferung beauftragte Unternehmen und die direkte (also offen ausgewiesene) oder mittelbare (also in den Importpreis loco VHP in einem österreichischen Marktgebiet eingepreiste) Weiterwälzung dieser Kapazitätskosten auf die:den Importeur:in transparent nachzuweisen (das Gas muss daher entsprechend transparent bepreist und die tatsächlich entrichteten Kapazitätskosten müssen offengelegt und nachgewiesen werden).
im Sinne der Richtlinie gemäß § 5 GDG 2022
Ein in Österreich netzzugangsberechtigtes Unternehmen nach § 7 Abs 1 Z 47 GWG 2011, das Erdgas aus nicht russischen Quellen zum Absatz in Österreich zur erstmaligen Einspeisung in ein österreichisches Marktgebiet liefert. Im Sinne der Bestimmung wird die Einlieferung in eine Bilanzgruppe (i) zum zeitgleichen Verbrauch in einem österreichischen Marktgebiet und/oder (ii) zur Einlagerung in einen in Österreich befindlichen und unmittelbar an ein österreichisches Marktgebiet angeschlossenen Erdgasspeicher zur späteren Ausspeicherung zum dann zeitgleichen Verbrauch in einem österreichischen Marktgebiet verstanden, unabhängig davon, ob dieser Verbrauch durch eine:n Dritten oder durch das ansuchende Unternehmen selbst erfolgt.
a) Nachweis der nicht-russischen Herkunft des Erdgases
Mit dem unterzeichneten Antragsformular gibt der:die Antragsteller:in eine eidesstattliche Erklärung zur nicht russischen Herkunft des Erdgases ab.
Zusätzlich ist einer der drei Herkunftsnachweise beizubringen, die in Punkt 5 a) bis c) der Richtlinie geregelt sind.
b) Nachweis der Verfügbarkeit der Transportkapazitäten
Der Nachweis der Verfügbarkeit von Transportkapazitäten vom Ort der Erdgasproduktion bzw. im Falle von LNG-Gas, vom Ort des Regasifizierungsterminals bis hin zum jeweiligen Einspeisepunkt in ein österreichisches Marktgebiet erfolgt durch Belege der vertraglich gesicherten Verfügbarkeit von Transportrechten und Allokationsnachricht der betroffenen Fernleitungsbetreiber dieser Transportrechte bis ins jeweilige österreichische Marktgebiet, durch Belege der Auktionsplattform „PRISMA“ oder , falls nicht über diese Plattform gebucht wurde, über die Vorlage des Vertrags bzw. einer Bestätigung der Vertragspartnerin bzw. des Vertragspartners und der entsprechenden Zahlungsnachweise.
c) Nachweis der entstandenen Kapazitätskosten
Das förderungswerbende Unternehmen muss selbst die Transportkapazitäten gebucht haben oder am Sekundärmarkt erworben haben oder – im Fall, dass die:der Importeur:in den Förderungsantrag stellt, muss diese:dieser die Kapazitätskosten beim Einkauf transparent nachweisen können (siehe II).
d) Nachweis der tatsächlich transportierten und in ein österreichisches Marktgebiet eingespeisten Erdgas-Menge und des Verbrauchs im Inland
Hierzu sind Fahrplanmeldungen vorzulegen, die belegen, dass die betreffende Erdgasmenge in ein österreichisches Marktgebiet eingespeist wurde und (i) entweder zum Zwecke des zeitgleichen Verbrauchs in einem österreichischen Marktgebiet, oder (ii) zum Zwecke der Einlagerung in einen in Österreich befindlichen und unmittelbar an ein österreichisches Marktgebiet angeschlossenen Erdgasspeicher geliefert wurde.
dass die betreffende Erdgasmenge aus nicht russischen Quellen stammt?
Auf Grundlage der Artikel 8 bis 11 der Verordnung (EU) 2022/2576 hat die Europäische Kommission die EU-Energieplattform AggregateEU ins Leben gerufen, über die Unternehmen Nachfrage für Gaslieferungen aus nicht-russischen Quellen einmelden können und in weiterer Folge passende Angebote erhalten. Da die Verhandlungen nach diesem „Matching“ aber außerhalb der EU-Energieplattform stattfinden, bekommt die Europäische Kommission (außer in Ausnahmefällen bei Verträgen die eine Lieferung von 5TWh/annum übersteigen) keine Informationen über die abgeschlossenen Verträge. Allerdings kann die Europäische Kommission auf Aufforderung eines teilnehmenden Unternehmens Informationen aus der AggregateEU Datenbank an das Unternehmen übermitteln, insb. Informationen zum Matching mit einem Supplier. Damit kann nachvollzogen werden, ob ein Vertrag in Folge der Teilnahme an AggregateEU zustande gekommen ist. Wird solch ein Matching-Nachweis mit entsprechender Aussagekraft gemeinsam mit einem passenden Liefervertrag vorgelegt, kann dies im Einzelfall als geeigneter Nachweis erachtet werden und daher die Nachweise gemäß Punkt 5. a) bis c) der Richtlinie ersetzen.
Erfolgt aber keine solche Aufforderung, fehlt daher dieser Matching-Nachweis, sodass allein die Beschaffung über die Plattform noch keinen hinreichenden Nachweis über die Herkunft aus nicht russischen Quellen sicherstellt.
...deutsche Gasspeicherumlage entstehen, unterstützt?
Nein. Die gemäß § 35e dEnWG zu entrichtende Gasspeicherumlage ist zwar auch für aus dem benachbarten deutschen Marktgebiet ausgespeiste Erdgasmengen zu bezahlen, sie wird aber auch in gleicher Höhe auf in Deutschland verbrauchte Erdgasmengen verrechnet, sodass diese Gasspeicherumlage nicht als Kapazitätskosten für die zum Zwecke der Ausspeisung in Anspruch genommenen Transportkapazitäten angesehen werden kann.