Bis 7. Dezember innerhalb der jeweils zugewiesenen rund dreiwöchigen Frist
„Von 16. Oktober bis 2. November bestand die Möglichkeit, sich für eine Unterstützung im Rahmen des Energiekostenzuschusses 2 voranzumelden. 84.055 Unternehmen haben diese genutzt und können nun grundsätzlich innerhalb der ihnen zugewiesenen rund dreiwöchigen Frist zwischen heute, 9. November, und dem 7. Dezember 2023 einen formellen Antrag stellen. Die Antragsstellung erfolgt wie schon die Voranmeldung über den Fördermanager der aws, der Förderbank des Bundes. Der straffe Zeitplan ist aufgrund der Fristen im europäischen Beihilferahmen leider nötig. Mit dem Energiekostenzuschuss federn wir als Bundesregierung einen Teil der Mehrkosten der heimischen Unternehmen angesichts der gestiegenen Preise für Energie ab und sichern die österreichische Wettbewerbsfähigkeit“, so Arbeits- und Wirtschaftsminister Martin Kocher.
Kocher weiter zu den Änderungen im Vergleich zum Energiekostenzuschuss 1: „Die Förderkonditionen wurden aufgrund der Anpassungen im Beihilferahmen leicht verändert. Zum Beispiel entfällt das Eintrittskriterium der Energieintensität in den ersten beiden Förderstufen. Neu ist für Zuschüsse ab 125.000 Euro pro Förderperiode auch das Erfordernis des Betriebsverlustes oder einer Absenkung des EBITDAs um 40 Prozent im selben Zeitraum zum Vergleichszeitraum 2021. Eine Reihe weiterer Kriterien gewährleistet die Treffsicherheit des Energiekostenzuschusses 2. Zudem ist die Förderung für bereits durch höhere Preise weitergegebene Kosten nicht zulässig.“
Pro Unternehmen können für 2023 Zuschüsse von 3.000 Euro bis 150 Millionen Euro ausbezahlt werden. Der Förderzeitraum erstreckt sich über das gesamte Jahr 2023 und wird in zwei Förderperioden unterteilt: Förderperiode 1 bezieht sich auf angefallene Energiemehrkosten von Jänner bis Ende Juni, Förderperiode 2 bezieht sich auf angefallene Energiemehrkosten von Anfang Juli bis Ende Dezember. Die ab heute mögliche Antragstellung bezieht sich auf beide Förderperioden. Dabei sind für die Förderperiode 1 die Ist-Kosten anzugeben, welche die Grundlage sowohl für die Zuschussberechnung der Förderperiode 1 als auch für die Ermittlung einer Obergrenze der Zuschusshöhe für die Förderperiode 2 bilden. Für die tatsächliche Ermittlung der Zuschusshöhe für die Förderperiode 2 ist im Jahr 2024 eine separate Ist-Kostenabrechnung vorzulegen. Insgesamt gibt es 5 Förderstufen.