Energiekostenzuschuss II
Ende der Abrechnungsfrist
Die Möglichkeit zur Einreichung von Abrechnungen endete am 06.06.2024.
Nach erfolgter inhaltlicher Prüfung gelangt der Zuschuss unmittelbar zur Auszahlung. Bei Auffälligkeiten sowie zufällig ausgewählten Stichproben kann es zu einer vertieften Prüfung mit entsprechend längerer Bearbeitungszeit kommen. Sollten zur Prüfung weitere Unterlagen erforderlich sein, werden wir via E-Mail mit Ihnen in Kontakt treten. Für eine verkürzte Bearbeitungszeit bitten wir Sie uns ausschließlich die angeforderten Unterlagen zu übermitteln.
Weiterführende Informationen:
FAQ Energiekostenzuschuss II - 12.12.2023
Richtlinie Energiekostenzuschuss II, vom 10.11.2023, veröffentlicht am 20.11.2023
Musterfeststellungsbericht zur Abrechnung - 24.04.2024
Medieninformationen:
Medieninformation BMAW 17.10.2023
Basisinformation Energiekostenzuschuss II BMAW 17.10.2023
Medieninformation BMAW 09.11.2023
Bitte beachten Sie auch, dass Energiemehrkosten von gemeinnützigen Organisationen, die einer etwaigen unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen sind, im Zuge des Energiekostenzuschusses für Unternehmen gefördert werden.
Weiterführende Informationen für die Bezuschussung von Energiekosten von Non-Profit-Organisationen finden Sie hier.
Energiekostenzuschuss II – Jänner 2023 bis Dezember 2023
Der Förderungszeitraum des Energiekostenzuschusses II umfasst den Zeitraum von 01. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 und gliedert sich in zwei Förderungsperioden:
- Förderungsperiode 1: 01. Jänner 2023 bis 30. Juni 2023
- Förderungsperiode 2: 01. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023
Gefördert werden für die in den Monaten Jänner 2023 bis Dezember 2023 angefallenen Mehrkosten aufgrund der Preisdifferenz zum Vergleichsjahr 2021. Darunter fallen abhängig von der beantragten Stufe die Mehrkosten für:
- Treibstoffe (ausschließlich Stufe 1)
- Heizöl (ausschließlich Stufe 1)
- Holzpellets (ausschließlich Stufe 1)
- Hackschnitzel (ausschließlich Stufe 1)
- Strom
- Erdgas
- Wärme und Kälte
- gemäß der Begriffsbestimmung in den Stufen 2-5
- sowie Wärme, Kälte und Dampf, die/der direkt aus Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel gewonnen wird, ausschließlich in der Stufe 1
In den Berechnungsstufen 2-5 sowie in der Stufe 1 ab einem Zuschuss von EUR 125.000.- muss entweder ein negatives EBITDA oder eine EBITDA-Absenkung vorliegen und nachgewiesen werden.
Formaler Ablauf zum Energiekostenzuschuss II
Die Antragstellung zum Energiekostenzuschuss II war von 09. November 2023 bis 07. Dezember 2023 für beide Förderungsperioden über den aws Fördermanager möglich.
Förderungsart: First come – First served
(Förderungsverfahren, indem das verfügbare Förderungs-Budget in der Reihenfolge der vollständig eingebrachten Anträge vergeben wird. Die Zuweisung des Antragszeitraumes erfolgt ebenfalls in der Reihenfolge der eingelangten Voranmeldungen.)
- Voranmeldung
- Zuweisung Zeitraum zur Antragstellung
- Registrierung aws Fördermanager
- Antragstellung im zugewiesenen Zeitraum
- Bedingte Zusage und anschließende inhaltliche Prüfung des Antrags
- Auszahlung 1. Halbjahr
- Zuweisung Zeitraum zur Abrechnung
- Abrechnung im zugewiesenen Zeitraum
- Abrechnungsprüfung
- Auszahlung 2.Halbjahr
Die Antragstellung bezog sich auf beide Förderungsperioden und konnte über den aws Fördermanager vorgenommen werden. Für die Förderungsperiode 1 (Jänner bis Juni 2023) wurden die IST-Kosten angegeben, die sowohl für die Zuschussermittlung der Förderungsperiode 1 als auch für die Ermittlung der maximalen Obergrenze für den Zuschuss der Förderungsperiode 2 gebildet hat. Im Zuge der Abrechnung werden dann für die Förderungsperiode 2 (Juli bis Dezember 2023) die IST-Kosten angegeben.
Welche Unternehmen erhalten den Energiekostenzuschuss?
Den Energiekostenzuschuss erhalten grundsätzlich gewerbliche, industrielle und gemeinnützige Unternehmen aller Größen und aller Branchen (exkl. ausgeschlossener Sektoren), sowie Unternehmen, die ein beheizbares Gewächshaus betreiben.
Es sind zudem auch gemeinnützige Organisationen mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten sowie konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs antragsberechtigt.
Förderungsstufen
Je nach Grad der Betroffenheit und Höhe der Mehraufwendungen gibt es ein Stufenmodell mit unterschiedlichen Förderungskategorien.
Bei Erfüllung der stufenspezifischen Anforderungen kann die Stufenauswahl für Förderungsperiode 2 von jener der Förderungsperiode 1 abweichen.
Zusätzliche Verpflichtungen und Beschränkungen
Neben der Einhaltung der allgemeinen Förderkriterien gibt es Anforderungen an:
- Energiesparmaßnahmen
- Beschränkung von Bonuszahlungen
- Verwendung des Zuschusses bei Überbrückungsgarantien für Energiekosten
- Beschränkung von Gewinnausschüttungen
- Steuerliches Wohlverhalten
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Richtlinie.
Kontakt
Unsere Servicezeiten:
Montag-Donnerstag 9.00 - 16.00 Uhr und Freitag 9.00 - 14.00 Uhr
Telefonnummer: +43 (1) 26 77 999
E-Mail: energiekostenzuschuss@aws.at